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   BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U   

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BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U (https://dejure.org/1965,799)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1965 - I 411/61 U (https://dejure.org/1965,799)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1965 - I 411/61 U (https://dejure.org/1965,799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Schaufensteranlage und einer Beleuchtungsanlage zum Schaufenster eines Ladengeschäfts zur AfA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 123
  • DB 1965, 689
  • BStBl III 1965, 291
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.08.1956 - I 82/56 U
    Auszug aus BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U
    Selbst wenn solche Wirtschaftsgüter im bürgerlich-rechtlichen Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes werden (§ 94 Abs. 2 BGB) und nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 BGB) ist damit allein nicht gesagt, daß sie nur einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden dürfen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956, BStBl 1956 III S. 321, Slg. Bd. 63 S. 322), wie ja auch die AfA von Gebäuden, die nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Grundstückswert selbst keiner AfA zugänglich ist.

    Etwas anderes ist auch den von dem Bf. angeführten, oben bereits erwähnten Urteilen des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956 und I 82/56 U vom 14. August 1956 nicht zu entnehmen; dasselbe gilt für das Urteil IV 428/60 S vom 23. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 187, Slg. Bd. 78 S. 485).

  • BFH, 17.07.1956 - I 200/55 S

    Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) bei kriegszerstörten oder

    Auszug aus BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U
    Doch schließt dieser Grundsatz nicht schlechthin aus, daß für wirtschaftlich klar abgrenzbare Teile eines Gebäudes, die zum Betriebsvermögen gehören und eine wesentlich geringere wirtschaftliche Nutzungsdauer haben als die anderen Gebäudeteile, eine getrennte AfA berechnet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 316, Slg. Bd. 63 S. 306), sofern diese Teile bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise wegen ihres eigenen Nutzwerts als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind.

    Etwas anderes ist auch den von dem Bf. angeführten, oben bereits erwähnten Urteilen des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956 und I 82/56 U vom 14. August 1956 nicht zu entnehmen; dasselbe gilt für das Urteil IV 428/60 S vom 23. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 187, Slg. Bd. 78 S. 485).

  • BFH, 23.01.1964 - IV 428/60 S

    Unterscheidung zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U
    Etwas anderes ist auch den von dem Bf. angeführten, oben bereits erwähnten Urteilen des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956 und I 82/56 U vom 14. August 1956 nicht zu entnehmen; dasselbe gilt für das Urteil IV 428/60 S vom 23. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 187, Slg. Bd. 78 S. 485).
  • BFH, 31.07.1964 - VI 123/63 U

    Zulässigkeit von besonderen über den einheitlichen AfA-Satz für das Gesamtgebäude

    Auszug aus BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U
    Je nach den tatsächlichen Umständen können auch Schaufensteranlagen und Schaufensterbeleuchtungsanlagen für die AfA als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden (vgl. für einen allerdings besonders gelagerten Fall das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 123/63 U vom 31. Juli 1964, BStBl 1964 III S. 555).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    bb) Andererseits haben die Rechtsprechung und ihr folgend die Praxis der Steuerverwaltung nach ursprünglich unterschiedlicher Behandlung (vgl. RFH-Urteile vom 3. Mai 1934 VI A 1897/32, StuW II 1934 Nr. 368; VI A 221/36; vom 8. Mai 1941 IV 10/41, RStBl 1941, 548) für Ladeneinbauten, Ladenumbauten und Schaufensteranlagen gesonderte AfA zugelassen, ohne daß zwischen Gebäuden des Betriebsvermögens und des Privatvermögens unterschieden wurde (vgl. BFH-Urteile I 82/56 U; VI 270/61 S; VI 123/63 U; vom 29. März 1965 I 411/61 U, BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291; vgl. auch Abschn. 42 Abs. 2 EStR 1963, Abschn. 42a Abs. 4 EStR 1972).

    Vielmehr müssen die Gebäudeteile die normalen Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsguts erfüllen (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U).

    In neueren Entscheidungen ist indes mit Recht betont worden, daß es auf das Vorliegen eines selbständigen Wirtschaftsgutes ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 4. September 1962 I 307/60 U, BFHE 76, 12, BStBl III 1963, 6; I 411/61 U: "eigener Rentabilitätsfaktor").

    Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen einzelne Anlagen, wie Schaufenstereinrichtungen, Glasvitrinen usw. Betriebsvorrichtungen und damit bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind oder wann es sich -- bei einer Schaufensteranlage -- um einen unselbständigen Teil des Gebäudes (vgl. Urteil des FG Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 29. Oktober 1962 VIII 125--126/60 F in EFG 1963, 294) oder um ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut handelt (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U).

    Die Entscheidung erfordert auch keine Stellungnahme zu der Frage, ob daraus, daß eine gesonderte AfA nur bei Vorliegen eines Wirtschaftsguts zulässig ist, die Folgerung gezogen werden muß, daß solche Gebäudeteile wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung gesondert bilanziert werden müssen oder ob weiterhin im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ein Bilanzierungswahlrecht anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U).

  • BFH, 31.08.1971 - VIII R 61/68

    Heizungsanlage - Fahrstuhlanlage - Be- und Entfüftungsanlage - AfA

    So werden gesonderte AfA für Laden- und Schaufenstereinbauten in Gebäuden jeder Art gestattet (vgl. Entscheidung des RFH VI A 1897/34 vom 3. Mai 1934, StuW 1934 Nr. 368; BFH-Entscheidungen VI 123/63 U vom 31. Juli 1964, a. a. O.; I 411/61 U vom 29. März 1965, BFH 82, 123, BStBl III 1965, 291), weil diese Einbauten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer aus wirtschaftlichen Gründen verbraucht werden.

    So auch der I. Senat im Urteil I 411/61 U vom 29. März 1965 (a. a. O.) für eine Schaufensteranlage und die dazugehörige Beleuchtungsanlage.

    Ob es unter den im BFH-Urteil I 411/61 U (a. a. O.) dargestellten Voraussetzungen weiterhin gerechtfertigt ist, Schaufensteranlagen, Ladenanbauten, ein Fremdenheim (BFH-Urteil I 200/55 S vom 17. Juli 1956, BFH 63, 306, BStBl III 1956, 316) und ähnliche Bauteile gesondert vom übrigen Gebäude abzuschreiben, läßt der Senat dahinstehen.

    In dieser Hinsicht ist durch die BFH-Urteile VI 270/61 S (a. a. O.) und VI 123/63 U (a. a. O.) und Abschn. 42a Abs. 4 EStR die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden und solchen, die dem Privatvermögen zuzurechnen sind, im wesentlichen gewahrt, Für Gebäudeeinrichtungen wie die streitigen Fahrstuhl-, Heizungs-, Be- und Entlüftungsanlagen treffen die im BFH-Urteil I 411/61 U (a. a. O.) aufgestellten Voraussetzungen, die die Annahme eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsguts rechtfertigen könnten, jedenfalls nicht zu.

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74

    Ausbau bestehender Gebäude - Erweiterung bestehender Gebäude - Herstellungskosten

    Als Gebäudeteile, die in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und die deshalb die Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen, kommen, wie der Große Senat ausdrücklich unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. März 1965 I 411/61 U (BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291) betont, "Ladeneinbauten, Ladenumbauten und Schaufensteranlagen" in Betracht (BFHE 111, 246).

    Für diese ist nach dem BFH-Urteil I 411/61 U eine gesonderte AfA zuzulassen, "wenn sie von dem Gebäude klar abgrenzbar sind, einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen und somit nach der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände bei wirtschaftlicher Betrachtung ein selbständiges Wirtschaftsgut gegeben ist".

    Zwar ist nach der bisherigen Sachbehandlung durch das FA davon auszugehen, daß insoweit Herstellungskosten für ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens "Ladenumbau" oder "Ladenausbau" vorliegen, die im Begünstigungszeitraum fertiggestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U; vgl. auch BFH-Beschluß GrS 5/71).

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 170/70

    Herstellungskosten - Ladenumbau - Schaufensteranlage - Wirtschaftsgut -

    Auf die Herstellungskosten für einen Ladenumbau und eine Schaufensteranlage, die nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29. März 1965 I 411/61 U (BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291) Wirtschaftsgüter sind, können die Sonderabschreibungen nach der 1. Konjunkturverordnung in Anspruch genommen werden.

    Als Gebäudeteile, die in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und die deshalb die Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen, kommen, wie der Große Senat ausdrücklich unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. März 1965 I 411/61 U (BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291) betont, auch "Ladeneinbauten, -umbauten, und Schaufensteranlagen" in Betracht (vgl. BFHE 111, 252).

    Für diese ist nach dem BFH-Urteil I 411/61 U eine gesonderte AfA zuzulassen, "wenn sie von dem Gebäude klar abgrenzbar sind, einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen und somit nach der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände bei wirtschaftlicher Betrachtung ein selbständiges Wirtschaftsgut gegeben ist".

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 47/99

    Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1

    Einbauten ergangenen Rechtsprechung liegen nur dann selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäudebestandteile) vor, wenn davon ausgegangen werden kann, daß diese Gebäudeteile in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 170/70, BStBl II 1975, 531) und einem schnellen Wandel insbesondere des modischen Geschmacks unterliegen (BFH-Beschluß in BStBl II 1974, 132 zu C.II.3.b; BFH-Urteile vom 29. März 1965 I 411/61 U. BStBl III 1965, 291; vom 14. August 1956 I R 82/56 U, BStBl III 1956, 321; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG , Rdnr. 657 m.w.N.).

    Entscheidend ist, daß die Einbauten klar vom Gebäude abgrenzbar sind und einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen (BFH-Urteile in BStBl II 1975, 531; in BStBl III 1965, 291).

  • BFH, 09.08.1966 - I 86/65

    Gewährung der Investitionszulage für Aufwendungen des Mieters zum Ausbau von

    Nach dem BFH-Urteil I 411/61 U vom 29. März 1965 (BFH 82, 123, BStBl III 1965, 291) sei auch die gesonderte Absetzung für Abnutzung für Schaufensteranlagen zugelassen worden, weil insofern ein selbständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens vorliege.
  • BFH, 06.06.1974 - IV R 170/72

    Kosten der Erneuerung - Verbrauchte Heizungsanlage - Nutzung von Betriebsgebäuden

    Der Große Senat ist vielmehr der Auffassung, daß Gebäudeteile nur dann gesondert bilanziert und abgeschrieben werden können, wenn sie die normalen Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1965 I 411/61 U, BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96

    Damnum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

    Ein Gebäude ist grundsätzlich ein einheitliches Wirtschaftsgut; einzelne Gebäudeteile können deshalb regelmäßig nicht einer besonderen AfA unterworfen werden (BFH-Urteil vom 29. März 1965 - I 411/61 -, BStBl. III 1965, 291).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 194/95

    Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV); Rechtmäßigkeit von

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